Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Bestimmungen über die Sozialinspektion im Kanton Bern, welche in den Art. 50 a fortfolgende des kantonalen Sozialhilfegesetzes geregelt sind. Für ausserkantonale und private Sozialdienste gelten andere Regelungen.
Sozialinspektionen sind besondere Sachverhaltsabklärungen, welche nur vorgenommen werden dürfen, wenn „der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu beziehen versucht“ (Art. 50a SHG). Voraussetzung für einen Inspektionsauftrag ist, dass „der Sozialdienst die eigenen Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhalts ausgeschöpft hat“ (Art. 50a SHG).
Im Rahmen einer Sozialinspektion können keine Zwangsmassnahmen angeordnet werden. Eine private Wohnung darf beispielsweise nur dann betreten werden, wenn die betroffene Person dies gestattet (Art. 50c Abs. 3 SHG).
Das Sozialhilfegesetz enthält eine Reihe von Bestimmungen, welche die betroffenen Personen vor unverhältnismässigen Eingriffen in ihre Privatsphäre schützen. Wir achten die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und schulen unsere Mitarbeitenden regelmässig, um eine rechtlich einwandfreie Sozialinspektion sicherzustellen.